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tragsschluss und Lieferung ändern können. Eine Preisanpassungist in diesem Fall nach
Vertragsschluss ohne Einigung in der Regel nicht mehr möglich.
c) Festpreis mit automatischer Preisgleitklausel, Preisvorbehalt mit Neuverhandlungs-
klausel
Das sind Alternativen zu b. Klauseln dieser Art sind in der Praxis besonders bei grö-
ßerem Vertragsumfang mit längeren Lieferzeiten gebräuchlich. Damit soll das Risiko
möglicher Kostensteigerung der Käufer ganz oder teilweise tragen. Die Klausel kann
sich im Einzelfall - abgesehen von sinkenden Kosten -, auch zu Gunsten des Käufers
auswirken, nämlich dann, wenn er dadurch einen sonst vom Verkäufer einzurechnen-
den Risikoaufschlag für etwaige Kostensteigerungen vermeidet.
d) Preisobergrenze mit Abrechnung und Bezahlung nach Aufwand oder Grad der Leis-
tungserbringung
Abrechnung und Bezahlung nach Aufwand kann in Betracht kommen, wenn bei Ver-
tragsabschluss zwar der Normalaufwand für bestimmte Leistungen (z. B. Stundensatz
eines Gewerkes,Materialaufwandpro Leistungseinheit)zuGrundegelegtwerden kann,
aber der Gesamtaufwand infolge noch bestehender Unsicherheiten nicht genau kalku-
lierbar ist (z. B. bei Montage, Erprobung).
Abrechnung und Bezahlung nach Grad der Leistungserbringung kann z. B. bei Leis-
tungen mit schöpferischem Risiko wie verfahrens- oder konstruktiver Entwicklung in
Betracht kommen, wenn bei Vertragsschluss noch nicht sicher ist, in welchem Maße
das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
Für den AG ist die Preisobergrenze eine Sicherheit, für den Leistungserbringer ein ge-
wisser Zwang zu sparsamer Ausführung.
Varianten a bis c sind [11.5] entnommen, für d gelten entsprechende Aspekte. Zum
Kaufpreis, wenn dieser ein Billigpreis ist:
Lässt sich der AG von Konkurrenzangeboten zu Kaufpreisen verleiten, die deutlich un-
ter branchen- und ortsüblichen Preisen liegen bzw. hat der AN eine vom AG geforderte zu
geringe Preisobergrenze akzeptiert, so können sich für beide Seiten unangenehme Folgen
ergeben: nichterreichte Anlagenproduktivität, erhöhte Betriebskosten, Gerichtsstreit (siehe
Hinweis am Ende Abschn. 10.2.1 und Analysebeispiel Abschn. 3.7.2 ) .
Zu den Zahlungsbedingungen : Im längerfristigen Anlagengeschät ist es üblich, den
Kaufpreis in mehreren Raten - in Absolutbeträgen oder als %-Sätze vom Kaufpreis - zu be-
zahlen. Bedingung hierfür ist die Unterteilung der Gesamtleistung in inhaltlich und zeitlich
abgrenzbare Teilleistungen. Vorteile von Ratenzahlungen sind insbesondere:
1. Wirtschatlicher Umgang mit den Finanzmitteln, Verringerung der Umlaufmittelbin-
dung
Deshalb hat der Leistungserbringer das Hauptinteresse an der Ratenzahlung: er muss
nicht bis zur vollständigen Vertragserfüllung auf die Vergütung seines Aufwandes (Ar-
beitslohn,Material,...)warten,erbekommtdiejeweilserbrachteTeilleistungkurzfris-
tig vergütet.
 
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