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11.6 Abschluss und Änderung von Verträgen
Der von den Parteien gemeinsam ausgehandelte (formulierte) oder der einen Partei ange-
botene, vorformulierte Vertragstext gilt mit der Unterzeichnung der autorisierten Vertreter
beider Parteien als geschlossen und tritt in der Regel mit dem Datum der beiderseitigen
Unterzeichnung in Krat. Das Inkrattreten kann auch auf ein bestimmtes Datum oder eine
bestimmte Bedingung als Voraussetzung geknüpt werden, z. B. das Erteilen einer Export-
oder Importgenehmigung. Bei Anknüpfung an eine solche Bedingung wäre der Vertrag bis
zu ihrer Erfüllung schwebend unwirksam.
Bedingungen für das teilweise oder vollständige Außerkrattreten des Vertrages ergeben
sich aus dem Recht, das dem Vertrag zu Grunde liegt, also dem UN-Kaufrecht oder dem
vereinbarten anderen Recht, und/oder den hierzu besonders getroffenen Vereinbarungen
der Vertragspartner, meist hinsichtlich bestimmter Vertragsverletzungen.
Kann ein Vertragspartner infolge Höherer Gewalt , Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit
seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommen, ist der andere Partner berech-
tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Es müssen dies aber Gründe sein, die
derSchuldner bei Vertragsschlussnicht erwarten konnte, die vonihm alsounvorhersehbar,
unvermeidbar und unüberwindbar sind.
Wenn Verträge einvernehmlich geschlossen werden, können diese auch im Einverneh-
men aufgehoben werden, sollten sich bei beiden Partnern entsprechende Bedingungen
ergeben haben, die eine Fortführung des Vertrages ausschließen. Dass beide Partner die-
se Absicht gleichzeitig haben, dürte die seltene Ausnahme sein. Wahrscheinlicher ist, dass
zunächst ein Partner in eine Situation gerät, die ihm die Fortführung des Vertrages unmög-
lich macht und er dem anderen Partner die Vertragsaufhebunganbietet. Unter bestimmten
Bedingungen - z.B. Ausgleichszahlung für Umsatz- bzw. Gewinnverlust - wird dann der
Betroffene zustimmen.
Vertragsänderungen werden infolge eingetretener Bedingungen erforderlich. Sie be-
dürfen der Schritformunddes unterschritlich bekundeten Einverständnisses beider Part-
ner. Vertragsänderungen können auch in Form von Maßnahmeprotokollen oder Nachträ-
gen, die als Bestandteil des Vertrages erklärt werden, vereinbart sein.
Die Absicht oder der Zwang eines Vertragspartners zur Vertragsänderungkann sich aus
vielerlei Gründen ergeben, wie:
Bekanntwerden neuer technischer Lösungen z. B. für ein neues Verfahren, die es dem
AN ermöglicht, eine technologisch und technisch günstigere Anlage zu liefern, jedoch
mit höherem Lieferpreis und/oder späterem Liefertermin
Änderung der Marktbedingungen, z. B. des Verarbeitungsgut- und Produktsortiments,
die den AG zur Änderung der Anlagenkonfiguration zwingen können.
Im ersten Fall kann die Änderung trotz höherem Preis und späterer Inbetriebnahme
für den AG interessant und ohne Weiteres akzeptierbar sein, wenn sie zu geringeren Be-
triebskosten führt, z. B. zu geringerem Energieverbrauch, geringeren Entsorgungs- und
 
 
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