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geläufigen Sicherheitsinstrumente sind ot nicht auf das Ausland übertragbar und werden
dort nur teilweise oder überhaupt nicht anerkannt. Hinzu kommen politische und wirt-
schatliche Risiken, z. B. Embargo, politische Konflikte.
Grundsätzlich sind die zahlreichen Risiken des internationalen Geschäts rechtzeitig zu
bewerten und einzukalkulieren, ihnen sollte im Vertrag möglichst entgegengewirkt wer-
den.
So ist z. B. bei der Gestaltung der Preis- und Zahlungsbedingungen zu prüfen und zu
vereinbaren, wer das Wechselkursrisiko zu tragen hat und ob der Vertragspreis fest (und
wie lange) oder variabel (und wenn ja, zu welchen Bedingungen) gestaltet wird.
Weitere Vereinbarungen sind denkbar hinsichtlich der Hatung (Hatungsbegrenzungs-
klauseln) für Know-how und für Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Patente und Wa-
renzeichen, Down-payments und ähnliche Sicherheiten für die Geheimhaltung.
Bei kleineren und mittelständischen Unternehmen (KMU) bestehen hinsichtlich inter-
nationalerGeschäteotnochUnsicherheiten.DeshalbsollteimmereinaufsolcheGeschäf-
te spezialisierter Rechtsberater eingeschaltet werden. Größere Unternehmen verfügen in
der Regel selbst über eigene Wirtschatsjuristen.
Rechtsgrundlage für Verträge Im internationalen Handel hat sich als Rechtsgrundla-
ge für Verträge das UN-Kaufrecht (CISG), beschlossen 1980 in Wien [11.7] weitgehend
durchgesetzt. In Deutschland 1990 in Krat getreten, hat es die bis dahin geltenden Haager
Kaufgesetze abgelöst. Dieses Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge zum
internationalen Warenkauf - CISG (United Nations Convention on Contracts for the Inter-
national Sale of Goods)regelt den internationalen Warenverkehr; es gibt den Vertragspart-
nern weitgehende Rechtssicherheit in Vertragsschluss, Vertragsgestaltung und Vertrags-
durchführung.
Handelsklauseln im Warenverkehr Eine große Bedeutung hat die genaue Definition der
vertraglichen Pflichten von Verkäufer und Käufer. Das gilt ganz besonders bei grenzüber-
schreitenden Warenlieferungen und Überseetransport, wo sich die Vertragspartner zu-
nächst über das anwendbare Recht zu einigen haben. Die Internationale Handelskammer
mit Sitz in Paris hat bereits 1936 internationale Handelsklauseln, die Incoterms (interna-
tional commercial terms) veröffentlicht. Diese der Standardisierung von grenzüberschrei-
tenden Kaufgeschäten und der Vermeidung von Missverständnissen dienenden Klauseln
liegen mit den Incoterms 2010 in nun siebter Revision vor [11.8]:
Definiert sind Klauseln für alle Transportarten sowie spezielle für See- und Binnen-
schiffstransport. Nur eine Klausel, z.B. FOB ( free on board ): Danach „ist der Verkäufer
verpflichtet, die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im benannten Verschif-
fungshafen zu liefern. Zudem hat er gegebenenfalls die Ausfuhrgenehmigung und/oder
andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledi-
gen...“.
Als Einstieg in die Kaufrecht-Problematik sei [11.9] empfohlen.
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