Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Bei Auslandsgeschäten kann das Wechselkursrisiko durch Kurssicherungsklauseln be-
grenzt werden oder bei Lieferung in Länder mit hohen Inflationsraten durch Vertrags-
schluss auf Basis einer harten Leitwährung .
Aufwandserstattungsvertrag Der AG erstattet dem AN dessen Aufwand und zahlt zu-
sätzlich ein Honorar , das entweder ein vereinbarter Festbetrag unabhängig vom Aufwand
oder ein Prozentsatz des nachgewiesenen Aufwandes sein kann.
Zielpreisvertrag Der AN beteiligt sich nach einem Bonus-Malus-System am Anlagen-
preisrisiko: Übersteigt der Aufwand die Obergrenze einer vereinbarten Preisspanne, muss
sich der AN mit einem bestimmten Anteil am Mehraufwand beteiligen (Malus), anderer-
seits erhält er bei Unterschreitung dieser Preisspanne einen zu vereinbarenden Prozentsatz
der Ersparnis als Bonus. Der AG kann auch eine Maximalpreisgarantie fordern. In dem
Fall trägt der AN die Preisüberschreitung in voller Höhe.
Aufmaßvertrag AG und AN vereinbaren einen pauschalen Leistungsumfang mit detail-
lierter Aufmaßpreisliste für die einzelnen Leistungspositionen. Am Ende der Vertragslauf-
zeit wird nach Aufmaß , nach tatsächlich angefallenem Aufwand abgerechnet.
11.5 Vertragsgestaltung
11.5.1 Anwendbares Recht
Folgende Ausführungen stützen sich teilweise auf wirtschatsjuristische Inhalte und For-
mulierungen zu internationalen Liefer- und Einkaufsverträgen [11.5, 11.6].
Risiken im internationalen Handelsgeschät Im internationalen Handelsgeschät beste-
hen, verglichen mit dem Binnenhandel, zusätzliche Risiken, so dass eine sorgfältige Ver-
tragsgestaltung hier besonders wichtig ist. Bei Außenhandelsgeschäten sind meist zwei
Rechtsordnungen potentiell anwendbar und zwar nicht nur privatrechtliche Vorschriten,
sondern auch öffentlich-rechtliche, die unbedingt zu beachten sind.
Bei Streitigkeiten hat z. B. der deutsche Unternehmer möglicherweise mit einer Kla-
ge im Ausland zu kämpfen und - soweit er kein deutsches Urteil erwirkt - mit dessen
Vollstreckung im Ausland. Otmals muss er sich auf ein Schiedsverfahren einlassen. Im
Außenhandel kann er generell weniger von einer gütlichen Einigung oder Beilegung von
Streitigkeiten ausgehen; dies nicht zuletzt deshalb, weil hier die soziale Kontrolle weit ge-
ringer zu bewerten ist als im Binnenhandel und sich die Rechtsdurchsetzung schwieriger
gestaltet. Abgesehen davon, sind andere Risiken höher zu bewerten, z.B. Verständnisrisi-
ko, welches sich nicht nur auf Sprache, sondernauch auf Mentalität und Rechtsverständnis
bezieht. Auch beim Aushandeln der Zahlungsmodalitäten und Überprüfen der Lieferzu-
verlässigkeit entstehen naturgemäß auf Grund größerer Distanz Probleme. Die im Inland
 
 
 
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