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Von besonderem Einfluss können
Ablauf- und Terminplanung
sein, wenn diese restrik-
tiv auf den Projektträger wirken, z. B. Terminforderungen oder -erwartungen des AG, de-
nen der AN nur durch erhöhten Aufwand wie zeitweise Fremdkapazitäten, erhöhte Be-
schaffungskosten für außerplanmäßig kurzfristige Zulieferungen von NAN entsprechen
kann.
Für den Projektträger sind die zu betreibenden Aufwendungen für seine Leistungen
zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns Teil der
Kalkulationsbasis
für den Verkaufspreis.
Welcher Preis sich realisieren lässt, hängt von den Marktbedingungen, insbesondere der
Konkurrenzlage ab.
Zur Preisgestaltung des Projektträgers
Arbeitet der Projektträger
gleichzeitig
an mehre-
ren Projekten, so beeinflusst die - erzwungene oder ermöglichte - zeitliche und kapazitive
den zu betreibenden Aufwand in der Regel kostensenkend.
Angebote, Vorprojekte und Ausführungsprojekte müssen neben den Kosten immer
auch die
Rentabilität
eines Vorhabens berücksichtigen, da diese über Abbruch oder Wei-
terführung entscheidet. Die Ermittlung der
Effektivität des Gesamtvorhabens
erfolgt durch
die Kosten des Projektträgers (1 bis 5) mit den Kosten des AG (6, 7) zu Gesamtkosten
zusammenzufassen.
In Kosten- und Zahlungsplan sollten die Kosten und deren Bezahlung so aufgeschlüs-
selt sein, dass eine möglichst
kurze Kapitalbindung
für beide Vertragspartner entsteht. Von
dieser Regel wird in der Praxis auch abgewichen, z. B. wenn der Liefervertrag einen be-
Rentabilitätsnachweis zu führen braucht, weil sich der AG diesen selbst vorbehält. In dem
Fall würde das Ausführungsprojekt nur die Kosten des Projektträgers enthalten.
Der Projektträger sollte aber immer an der
Vorhabensrentabilität
interessiert sein, d.h.
auch den beim Betreiber entstehenden Nutzen weitgehend kennen - möglichst berechnen,
mindestens aber abschätzen! -, da diese Kenntnis Spielräume für Aufwandskalkulation
und Preisgestaltung ermöglicht: Größerer Anwendernutzen rechtfertigt höheren Projekt-
aufwand (höherwertige Technik), höheren Preis, höhere Erlöse. Geringerer Nutzen wirkt
umgekehrt.
Sowohl Projektdokumentation als auch Leistungsvertrag sollten immer eine gewisse
Kapazitäts- und Kostenreserve
für nicht vorhergesehene Zusatzleistungen bzw. höhere Kos-
ten als Prozentwert des kalkulierten Aufwandes enthalten, etwa 5 bis 20 %.
Im Vertrag sind auch entsprechende
Zusatzklauseln
für Terminverzug, Preis und Zah-
lungsbedingungen für den Fall nicht planmäßiger Projektrealisierung vorzusehen, die
dann bei Bedarf die einvernehmliche Problemlösung, z.B. Fortschreibung des weiteren
Montageablaufes, zwischen den Vertragspartnern erleichtern.