Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Der AN muss dem AG in jedem Fall eine bestimmte Produktionskapazität der Anlage
zusichern-daskanninallenBranchenmitdenzwei Kenngrößen Q rp und V (immer als
Mengenverfügbarkeit verstanden!) und genau definierten Einsatzbedingungen erfolgen. In-
folge der ot großen Anzahl Anlagenelemente und der Prozessdynamik der VAT sind in
der Massenproduktion, wozu die Konsumgüterproduktion ganz besonders zählt, ot auch
kleinste Produktivitätsabweichungen wirtschatlich bedeutsam, so auch Verfügbarkeitsab-
weichungen in der Größenordnung von 0,1 %.
Mängelbeseitigung Die während Funktionsprobe und Probebetrieb erkannten Mängel
sind in Mängelprotokollen zu erfassen und schrittweise durch geeignete Maßnahmen zu
beseitigen.
7.3.5 Erprobung, Leistungsfahrt, Restmängelbeseitigung
Bei ausgereiter Verfahrens- und Anlagentechnik (Routineprojekte) genügen im Allgemei-
nen Funktionsprobe und Probebetrieb zum Nachweis der Betriebsfähigkeit der Anlage, so
dass eine Erprobung entfallen kann. Ist die Betriebsfähigkeit ohne Erprobung nicht zu ge-
währleisten, ist eine solche im Ausführungsprojektmit einzuplanen. Erprobungen können
zwingend sein oder auch nur im Interesse des Anlagenherstellers liegen (Erkenntnisge-
winn, Weiterentwicklung).
Erprobung Ist eine Erprobung z.B. infolge Neuheitsgrad von Verfahren und Ausrüstun-
gen vorgesehen, wird diese auf Basis eines Erprobungsprogramms durchgeführt. Derartige
Programme sind mehr oder weniger detailliert vorzugeben, je nach dem was, mit welchen
Zielen und wie lange zu erproben ist. Inhaltlich ist das Aufgabe von Verfahrens- und kon-
struktiver Entwicklung. Hinsichtlich des Erprobungszeitraumes sindzwei Möglichkeiten zu
unterscheiden:
1. Erprobung vor Inbetriebnahme der Anlage als Realisierungsvoraussetzung,
2. Erprobung nach Inbetriebnahme, d. h. während des Dauerbetriebes zum Erkenntnisge-
winn .
Im zweiten Fall sind die Erprobungszeiten (-dauern) mit dem Produktionsablauf des
Betreibers so abzustimmen, dass Produktionsausfall minimiert oder ganz vermieden wird.
Besondersproblematisch kann dies bei Mehrschichtbetrieb sein (sieheAnalysebeispielAb-
schn. 3.7.2 ) .
Erprobungen werden als Vertragsgegenstand (Abschn. 11.3 und 11.7.4 ) mit vereinbart.
Der Projektträger hat mit der Ausführungsdokumentation diese Aufgaben nach Verant-
wortlichkeit, Zeitdauer, Kapazität und Kosten einzuplanen, sich über den Erprobungsfort-
schritt zu informieren und bei Abweichungen (meist Zeit- und Kostenüberschreitung)
Maßnahmen zur Gewährleistung der weiteren Projektabwicklung zu veranlassen.
 
 
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