Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Nach der Arbeitsstättenverordnung [6.14] muss für jeden Arbeitnehmer an seinem Ar-
beitsplatz eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 qm zur Verfügung stehen. Kann
dies aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden, ist in der Nähe des Arbeitsplat-
zes mindestens eine gleich große Bewegungsfläche bereitzustellen. Weitere Anforderungen
an die Arbeitsplatzgestaltung sind
einfache Zugängigkeit (gilt auch für Instandhaltung) und kurze Bedienwege
ausreichende Beleuchtung und gute Sichtverhältnisse, möglichst auch Sichtbeziehungen
zu anderen Arbeitsplätzen
Überschaubarkeit aller wichtigen Details am Arbeitsplatz.
6.5.2 Sicherheitsabstände
Objektabstände Beim Ausarbeiten des Layouts sind Mindestabstände zwischen den Ob-
jekten und zu festen Einbauten einzuhalten: Zu große Abstände führen zu Flächen- und
Raumvergeudung, zu kleine zu Funktionsbeeinträchtigung und Personengefährdung.
Mindestabstände für typische Tätigkeiten bzw. Zuordnungen:
Wartungsarbeiten erforderneine möglichst allseitige Zugängigkeit des Objektes. Tiefen-
und Breitenabstand sollen einschließlich eines Sicherheitszuschlages aus Schutzgrün-
den grundsätzlich mindestens 0,8m betragen.
Bedienung und Überwachung können prozess- und objektspezifische Zuschläge zum
genannten Mindestabstand erfordern.
Reparaturen vor Ort mit Aus- und Einbau sperriger Teile und Einsatz hierzu geeigneter
TUL- Mittel können größere Abstände erfordern.
Mindestabstände in der Horizontalen Zwischen Maschinen und anderen Anlagenele-
menten untereinander und zu baulichen Objekten und Transportwegen im Industriebau
sind aus Funktions- und Sicherheitssicht Mindestabstände einzuhalten. Der Projektant
muss sich bei der Positionierung der Ausrüstungen auf allgemein anerkannte Richtwerte
für solche Abstandsmaße stützen. Aus der Fachliteratur bekannte Richtwerte unterschei-
den sich mitunter erheblich.
Als Anhaltswerte können solche Richtwerte aus der Fabrikplanung dienen [6.15], die
zwischen ständig und nicht ständig besetzten Arbeitsplätzen unterscheiden [6.1, 6.15] und
Mindestabstände in Abhängigkeit der Objekt-Grundfläche angeben (Abb. 6.17 ) .
Der Abstand zu Stützen oder Wänden kann objektspezifisch auch kleiner sein, wenn
Bedienung, Wartung und Instandhaltung dies ermöglichen. So können Anlagenelemente
auch näheran derartige Bauwerksteile herangerückt werden, wenn lediglich Montage- und
Demontagegesichtspunkte zu beachten sind.
 
 
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