Civil Engineering Reference
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Zentrale Aufgabe bei der Planung der Baustelleinrichtung ist die Einhaltung der Unfallverhü-
tungsvorschriften (UVV). Der Bauunternehmer hat entsprechend seiner Mitgliedschaft in der
Bauberufsgenossenschaft die Pflicht, für die Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen,
Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV entsprechen.
Neben der BGV A1 sind spezifische UVV zu beachten, wie z. B.:
- BGV A3 (alt: VBG 4) - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- BGV D6 (alt: VBG 9) - Krane
- BGV C22 (alt: VBG 37) - Bauarbeiten
Bei der praktischen Anwendung und Umsetzung der UVV hilft die Vorschriftensammlung
„Bausteine - Sicher arbeiten - gesund bleiben“ sowie eine Informations-CD, welche bei der
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft abgefordert werden können.
6.1.4 Lärmschutz-Verordnung
Lärm wird nach der technischen Anleitung Luft (TA Luft) als Schall definiert, der Nachbarn
oder Dritte stören kann oder stören würde. Von Baustellen ausgehende Schallemissionen kön-
nen unter Umständen zusätzliche Maßnahmen wie das Aufstellen von Schallschutzwänden
erfordern. Die Immission lässt sich am Immissionsort messen und nach der Umrechnung auf
einen Mittelungspegel mit Immissionsrichtwerten vergleichen (vgl. Abschnitt 2.6.8, Lärm-
schutz, S. 250). Insbesondere Kurorte erlassen häufig eigene Verordnungen mit strengen
Grenzwerten.
6.1.5 Verordnungen der Kommunen
Für die Planung von Baustelleneinrichtungen sind auch verschiedene kommunale Verordnun-
gen von Bedeutung. Diese Verordnungen sind kommunal unterschiedlich und daher im Zwei-
felsfall rechtzeitig bei den kommunalen Ämtern anzufordern. Besonders zu nennen sind:
Baumschutz- und Grünflächenverordnung
In den von vielen Kommunen erlassenen Baumschutz- und Grünflächenverordnungen sowie
Gehölzschutzsatzungen ist regelmäßig festgelegt, dass Bäume nur mit besonderer Genehmi-
gung des Grünflächenamtes gefällt werden dürfen. Dieser Baumschutz hat dann einen erhebli-
chen Einfluss auf die Baustelleneinrichtungsplanung, wenn im Baugelände und auf Nachbar-
grundstücken Bäume stehen und Turmdrehkrane zum Beispiel dann so gewählt werden müs-
sen, dass diese frei über den Bäumen drehen können. Auf Einschränkungen beim verfügbaren
Lagerplatz und bei der Einrichtung von Baustraßen durch Bäume wird ebenfalls hingewiesen
(vgl. Abschnitt 2.6.9, Baumschutz, S. 259).
Abfallverordnung
Die Errichtung von Bauwerken ist mit mehr oder weniger großem Anfall von Erdaushubmate-
rial, Bauschutt, Baustellenabfällen und Baustellenmischabfällen verbunden. Generelle Rege-
lungen zur Wiederverwendung (Recycling) und zum Umgang mit Abfall sind dem Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entnehmen. Die Wiederverwertung und Beseiti-
gung von Abfällen ist jeweils konkret in den Satzungen der Kreise und Gemeinden zu finden.
Die Vorschriften können sich im Detail zwischen den verschiedenen Ländern, Kreisen und
Kommunen deutlich unterscheiden (vgl. Abschnitt 2.5.7, Abfallentsorgung, S. 185).
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