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wurden, während im Mittel über alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nur 24,3 Unfälle
pro 1.000 Vollarbeiter angezeigt wurden. 2 Damit haben Unternehmer, leitende Personen in
Bauunternehmen aber auch Architekten und Planer in Planungsbüros sowie selbstverständlich
auch Bauherren eine besondere Verantwortung, um die Baustellen weniger gefährlich zu ma-
chen. Die Autoren appellieren daran, dass sich alle ihrer Verantwortung bewusst werden. Eine
gute Baustelleneinrichtung ist die Grundlage für sicheres Bauen. Gerade in Deutschland kann
im Vergleich zum europäischen Ausland festgestellt werden, dass noch ein riesiges Potenzial
gegeben ist, Baustellen sicherer zu machen. Der Bauherr soll sich seinen Planern gegenüber zu
seiner Verantwortung bekennen. Die Planer dürfen die Belange von Sicherheit und Gesund-
heitsschutz nicht unbeachtet lassen. Insbesondere können die notwendigen Maßnahmen ausge-
schrieben und damit vertraglich vereinbart werden. Die Bauunternehmer können sich zu Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bekennen und ihre Mitarbeiter auffordern, sich entsprechend
zu verhalten.
Durch die Baustelleneinrichtungsplanung wird die Basis für optimale Bauabläufe geschaffen.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich dazu vor allem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in
der novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aus dem Jahr 2004, im Regelwerk der
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft sowie in den Landesbauordnungen. Ferner sind Ver-
kehrssicherungspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen und weitere öffentlich-rechtliche Vor-
schriften zu beachten, wie z. B. das Abfallrecht und das Straßen- und Verkehrsrecht.
Gemäß § 5 ArbSchG sind von allen Arbeitgebern grundsätzlich Gefährdungen ihrer Beschäf-
tigten zu ermitteln, zu beurteilen und unter Beachtung von § 4 ArbSchG geeignete Arbeits-
schutzmaßnahmen zu planen und zu realisieren. Eine Gefährdung kann sich gemäß
§ 5 (3) Nr. 1 ArbSchG auch „durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes“ ergeben. Gemäß dieser Verordnung gelten als Arbeitsstätte sowohl alle Orte, an
denen sich Arbeitsplätze befinden, als auch die Orte, zu denen die Beschäftigten im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben. Die Einrichtung der Arbeitsplätze auf der Baustelle, die zusammen
mit dem entstehenden Bauwerk die Arbeitsstätte bilden, ist somit vom Arbeitsschutzgesetz di-
rekt angesprochen.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestehen
folgende Anforderungen an Arbeitsplätze auf Baustellen. Arbeitsplätze müssen
-
den Beschäftigten ausreichenden Schutz vor Absturz, herabfallenden Gegenständen und
angrenzenden Gefahrenbereichen geben;
-
in Gefahrenbereichen vor unbefugtem Betreten gesichert und ausreichend gekennzeichnet
werden;
-
den Beschäftigten bei freien, unverstellten Flächen ungehinderte Bewegung bei ihrer Tä-
tigkeit ermöglichen. Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Ar-
beitsplatzes eine andere, ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen;
-
durch die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung er-
reicht, benutzt und verlassen werden können;
2 Vgl. Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de, Stand
November 2010.
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