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Tabelle 2.71: Sicherheitsabstände von Maschinen und Fahrzeugen zu Baugruben- oder Grabenrändern
Sicherheitsabstand 250 von Maschinen u. ä. zu Baugruben- oder Grabenr ändern
belastete Böschungs- oder Grabenränder (allgemein)
0,60 m
Gesamtgewicht bis 12 t
1,00 m
Gesamtgewicht über 12 t bis 40 t
2,00 m
Gesamtgewicht 12 t bis 18 t (nur für Böschungen/Gräben bis 1,75 m Tiefe
nach Bild 2.155 ( linkes Teilbild))
Baugruben-
oder Grabentiefe
Gesamtgewicht 12 t bis 18 t (nur für Böschungen/Gräben bis 1,75 m Tiefe
nach Bild 2.155 ( rechtes Teilbild) sowie einem festen Straßenoberbau mit
d 15 cm bis zur Böschungs- oder Grabenkante)
1,00 m
Gesamtgewicht 12 t bis 18 t (nur für Böschungen oder Gräben mit einem
Böschungswinkel ȕ 60°)
1,25 m
Für abgepratzte Baumaschinen (Turmdreh-, Fahrzeugkrane, Autobetonpumpen usw.) bzw. nahe
der Böschungskante eingetragene Einzellasten gilt zusätzlich :
Der Sicherheitsabstand von der Außenkante der Abpratzung (z. B. Außenkante Holzbohlen) bis zum
Böschungsfuß von Baugruben oder Gräben bei rolligem oder aufgefülltem Boden beträgt das Doppelte
der Baugrubentiefe , mindestens aber 2,0 m. Bei gewachsenem, nicht rolligem Boden entspricht der
Sicherheitsabstand der Baugrubentiefe , mindestens aber 2,0 m. Bei Böschungswinkeln der Baugrube
größer 45° beträgt der Sicherheitsabstand ebenfalls der Baugrubentiefe , mindestens aber 2,0 m.
Werden geböschte Baugruben mit einer Tiefe größer 1,75 m ausgehoben, müssen deren Wän-
de geneigt ausgebildet werden. Ein lastfreier Schutzstreifen im oberen Bereich der Böschung
nach Tabelle 2.71 ist erforderlich. Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
- ȕ = 45° bei nicht bindigen oder weichen, bindigen Böden,
- ȕ = 60° bei mindestens steifen, bindigen Böden sowie
- ȕ = 80° bei Fels.
Werden Böschungen nicht mit diesen Böschungswinkeln ausgebildet, müssen sie rechnerisch
nachgewiesen werden.
Tabelle 2.72 gibt dafür als Anhalt eine Größenordnung für das zu erwartende Ergebnis der
rechnerisch nachweisbaren Böschungsneigungen ȕ in Abhängigkeit der anstehenden Bodenart
und der Baugrubentiefe, falls keiner der im Abschnitt 2.7.1.1, Grundlagen zur Böschungssi-
cherung von Baugruben und Gräben, S. 275, genannten Zustände im Bereich der Baugrube
oder des Grabens vorhanden ist.
250 Als Sicherheitsabstand zählt der Abstand zwischen der Außenkante der Aufstandsfläche (z. B. Außen-
kante Holzbohlen für Abpratzung) bis zur Böschungsoberkante der Baugrube bzw. des Grabens.
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