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Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) 223 sowie die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm), begrenzt sind.
Verschiedene Kommunen (z. B. Kurorte) haben darüber hinaus häufig eigene verschärfende
Lärmschutzvorschriften erlassen. Kann die Einhaltung von Vorschriften nicht sichergestellt
werden, müssen Schallschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
In der AVwV Baulärm werden neben Beispielen für technische Schallschutzmaßnahmen vor al-
lem die zulässigen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Anwohnerbereich so-
wie das Verfahren für die Ermittlung des Beurteilungspegels vorgeschrieben. Tabelle 2.64 fasst
die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte zusammen. 224 Dabei ist zu beachten, dass zur Ermitt-
lung des Beurteilungspegels von dem Wirkpegel die in Tabelle 2.65 angegebenen Zeitkorrek-
turwerte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Bauma-
schinen abzuziehen sind. Mittagsruhezeiten sind dort nicht explizit festgelegt.
Tabelle 2.64: Immissionsrichtwerte nach AVwV Baulärm
Immissionsrichtwerte
tags
(7 bis 20 Uhr)
Gebiete, in denen
nachts
(20 bis 7 Uhr)
… nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für
Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen untergebracht sind.
70 dB (A)
70 dB (A)
… vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind.
65 dB (A)
50 dB (A)
… gewerbliche Anlagen und Wohnungen vorhanden sind, in denen
aber weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind.
60 dB (A)
45 dB (A)
… vorwiegend Wohnungen untergebracht sind.
55 dB (A)
40 dB (A)
… ausschließlich Wohnungen untergebracht sind.
50 dB (A)
35 dB (A)
… Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeheime untergebracht sind.
45 dB (A)
35 dB (A)
223 Baustellen und Baugeräte sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5
BImSchG. Sie müssen jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 f. BImSchG so errichten und betrieben werden,
dass (1) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind, und (2) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Min-
destmaß beschränkt werden.
224 Hinweis zum Begriff Immissionswert: Der Schalldruckpegel L P gibt den Luftschallpegel für einen
Messort an, also die Luftschallbelastung = Luftschallimmission an einem Messort. Eine Erhöhung des
Schalldruckpegels um circa 6 dB (A) wird vom Menschen subjektiv als eine Verdopplung der Lautstärke
empfunden. Zum Vergleich nachfolgend Näherungswerte für die Lautstärke von alltäglichen Vorkomm-
nissen: 20 dB (A): Ticken einer Armbanduhr; 40 dB (A): leise Musik; 45 dB (A): übliche Geräusche in
der Wohnung; 50 dB (A): Kühlschrankgeräusche; 60 dB (A): Nähmaschine, laute Unterhaltung; 70
dB (A): Schreien, Rasenmäher; 75 dB (A): Verkehrslärm; 80 dB (A): starker Verkehrslärm; 90 dB (A):
Autohupe, LKW-Fahrgeräusch; 100 dB (A): Kettensäge, Presslufthammer; 120 dB (A): Flugzeug in ge-
ringer Entfernung. Die Kennzeichnung (A) bedeutet, dass der physikalisch gemessene Schalldruck dem
menschlichen Hörempfinden angepasst ist. Tiefere und höhere Frequenzen werden dabei weniger stark
berücksichtigt.
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