Civil Engineering Reference
In-Depth Information
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Besondere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe von oder an Gleisanlagen
sind mit dem Bahnbetreiber abzustimmen.
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Bei Baustellen an öffentlichen Verkehrsflächen muss ggf. ein Winterdienst für die Bür-
gersteige gewährleistet werden.
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Verkehrswege, insbesondere Fußwege an öffentlichen Straßen, müssen bei Gefährdung
durch herabfallende Gegenstände überdacht werden. Fußgängertunnel müssen nachts be-
leuchtet werden.
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Halten Lieferfahrzeuge zum Entladen auf der öffentlichen Straße, so ist beim Über-
schwenken nicht im Baufeld liegender Fußwege häufig nach verkehrsrechtlicher Anord-
nung eine Überdachung der Fußwege als Schutzdach auszubilden.
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An Baugruben und Gräben müssen Absturzsicherungen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zur Baustelle und zu Nachbarn vorgesehen werden, wenn ein Bauzaun (s. o.) nicht aus-
reicht.
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Die Straßenbeleuchtung muss bei Tiefbauarbeiten innerorts sichergestellt werden, auch
wenn dort nur Fußgängerverkehr zugelassen ist.
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Sichtbarkeit bedeutet Sicherheit!
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Die Verkehrszeichen usw. sollten insbesondere in den Wintermonaten regelmäßig gerei-
nigt werden.
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Grundsätzlich sollte das Betreten des öffentlichen Verkehrsraumes während der Bauaus-
führung für die Beschäftigten vermieden werden.
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In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten können Sandsperren (Sandhaufen) einen
wirksamen Schutz gegen von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge bilden. Sandsperren
sollten circa 1,0 m hoch sein und eine Kronenbreite, senkrecht zur Absperrrichtung, von
1,0 m aufweisen.
2.6.3.6 Vorschriften und Regeln
§ 823 Abs. 1 BGB 183
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SächsBO - Bauordnungen der Bundesländer, z. B. Sächsische BO 184
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StVO - Straßenverkehrs-Ordnung (insbesondere verkehrsrechtliche Anordnungen und Si-
cherungsarbeiten im Straßenraum gemäß §§ 44 f. StVO bei Einschränkung und Gefähr-
dung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen)
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StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
183 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.“ Dies heißt, wer eine Gefahrenstelle schafft, muss diese so sichern,
dass Niemandem Schaden zugeführt wird.
184 Zum Beispiel § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsBO: „Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefähr-
det werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit
erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfal-
lende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.“
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