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Bild 2.69: Bautreppe (li.) und Treppenturm (re.) zur sicheren Erschließung einer Baugrube 94
Beträgt die Absturzhöhe von Treppen mehr als 1,0 m, muss beidseitig eine Absturzsicherung in
Form eines Geländers angebracht werden (vgl. Abschnitt 2.6.5.4, Seitenschutz, S. 232). Stege
und Treppen sollten weiterhin mindestens für eine Belastung in Höhe von 1,0 kN/m² ausgelegt
sein. Gegen herabfallende Gegenstände sind Überdachungen oder Tunnellösungen vorzusehen
(vgl. Abschnitt 2.6.3, Sicherungen an/zu Verkehrswegen, S. 205). Leitern sind nur bei kurzzei-
tigen Bauarbeiten und nur bis zu einem zu überwindenden Höhenunterschied von nicht mehr
als 5,0 m erlaubt (vgl. Abschnitt 2.6.5.9, Leitern, S. 234).
Die Mindestbreite von Flucht- und Rettungswegen bemisst sich gemäß der Technischen Re-
gel für Arbeitsstätten ASR A2.3 nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den
Fluchtweg benutzen. Bei maximal 20 Personen muss die lichte Breite 1,00 m, bei maximal 200
Personen mindestens 1,20 m betragen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollten diese ausrei-
chend durch entsprechende Piktogramme ausgewiesen, in Gebäuden beleuchtet sowie im Fuß-
bodenbereich farblich gekennzeichnet sein. Begrenzungen können beispielsweise mit Farb-
spray markiert werden. In Bauwerken muss aus allen Bereichen der Zugang zu Flucht- und
Rettungswegen gegeben sein. Die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen ist zu kontrol-
lieren. Bild 2.70 zeigt dazu die wichtigsten Rettungszeichen für Rettungswege.
Ein Flucht- und Rettungsplan mit Verlauf der Flucht- und Rettungswege, der Lage der Erste-
Hilfe-Einrichtungen, der Lage der Sammelstellen und dem Standort des Betrachters ist zu er-
stellen.
Die Beleuchtungsanlagen von Verkehrswegen auf Baustellen müssen so ausgelegt werden,
dass eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, gemessen 0,20 m über dem Bo-
den, sichergestellt ist (vgl. Abschnitt 2.6.4, Baustellenbeleuchtung, S. 216).
94 Quelle: Völkner/FOX-Fotoagentur und BAuA.
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