Civil Engineering Reference
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möglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein. Ist die
Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der
Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden (ArbStätt 5.034.1-5 Mai 1976 Version
03/1999).
Bei Baustellen kommen Schwarz-Weiß-Anlagen häufig beim Rückbau von asbestbelasteten
Anlagen oder bei der Bergung von stark kontaminiertem Material zum Einsatz. Im einfachsten
Fall können Schwarz-Weiß-Anlagen bei geringem Gefährdungspotenzial aus einer Schwarz-
Weiß-Trennung durch eine Hakenleiste realisiert werden. Üblicherweise bestehen sie aus einer
Mehrkammerschleuse mit drei miteinander verbundenen Räumen. Der Weiß-Bereich ist dem
öffentlichen Raum zugewandt und dient dem Ablegen, Aufbewahren und Wiederanlegen der
Straßenbekleidung. Im mittleren Raum befindet sich der Waschbereich einschließlich der Du-
schen. Der anschließende Schwarz-Bereich ist dem kontaminierten Abschnitt zugewandt und
dient dem Anlegen, Aufbewahren und Wiederablegen der kontaminierten Arbeitsbekleidung.
Der Schwarz-Bereich kann darüber hinaus Stiefelwechselplätze, Stiefelwaschanlagen, Duschen
für Schutzkleidung und Lagerflächen für kontaminierte Geräte enthalten. Gängige Schwarz-
Weiß-Einrichtungen mit geringeren Anforderungen an die Ausstattung können in einem 20-ft-
Container untergebracht werden. Bei umfangreicheren Schutzanforderungen können diese An-
lagen hingegen deutlich größere Ausmaße annehmen.
Weiterführende Informationen geben unter anderem die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe
(TRGS) 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ (Ausgabe
02/2010) sowie die Berufsgenossenschaftliche Richtlinie (BGR) 128 „Kontaminierte Bereiche“
(Ausgabe 02/2006).
2.3.6 Unterkünfte
Unterkünfte werden in der Regel nur eingerichtet, wenn die Baustellen sehr abgelegen liegen
oder eine große Anzahl von Beschäftigten aus entfernten Wohnorten eingesetzt wird, für die
vor Ort keine (günstigen) Unterkunftsmöglichkeiten in Hotels oder Pensionen gefunden wer-
den können. Nach ASR A4.4 und § 6 Abs. 5 ArbStättV sind Unterkünfte auf bestimmten Bau-
stellen vorzusehen, wie z. B. bei Druckluft- und Taucherarbeiten oder auf Baustellen, bei denen
ein unzumutbarer Zeitbedarf für die tägliche Heimfahrt vorliegt.
2.3.6.1 Auswahlkriterien und Dimensionierung
Maßgebende Bestimmungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern auf Baustellen sind die
jeweiligen Ausführungsverordnungen. Sie gelten für alle Unterkünfte für Baustellen, die ledig-
lich für die Dauer einer Baustelle und auf einem Gelände, das in unmittelbarem Zusammen-
hang mit dieser Baustelle steht, errichtet werden.
Gemäß § 6 Abs. 5 ArbStättV (2004) hat der Arbeitgeber für Beschäftigte auf Baustellen Unter-
künfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art
der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abge-
legenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht
geschaffen ist.
Unterkünfte müssen nach Nr. 4.4 des Anhangs ArbStättV (2004) entsprechend ihrer Bele-
gungszahl ausgestattet sein mit
-
einem Wohn- und Schlafbereich (einschließlich Betten, Schränke, Tische, Stühle usw.),
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