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Bild 2.44: Sanitärcontainer mit Toiletten, Waschbecken und Duschen 75
In § 6 Abs. 2 ArbStättV (2004) wird vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Toilettenräume be-
reitzustellen hat. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine ge-
trennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Be-
schäftigten sind abschließbare Toiletten ( Toilettenzellen ) ausreichend. Dabei ist aus juristischer
Sicht nicht festgelegt, welche Anzahl unter dem Begriff „wenige Beschäftigte“ zu verstehen ist.
Die ArbStättV (1975) hatte in § 48 Abs. 2 vorgeschrieben, dass Toilettenräume dann erforder-
lich sind, wenn auf Baustellen mehr als 15 Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt
werden. Dieser Wert wird auch in den Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik (LASI) genannt. Bis 15 Beschäftigte reichen demnach Toilettenzellen , wo-
bei für bis zu 9 Beschäftigte eine Toilettenzelle ausreicht.
Die Anforderungen an und die Dimensionierung von Toilettenräumen sind in der ASR 48/1-2
genau geregelt. Danach sind bis 25 Beschäftigte zwei Toilettenbecken, zwei Bedürfnisstände
und ein Handwaschwecken erforderlich. In der Technischen Regel ASR A3.5 wird weiterhin
festgelegt, dass Toilettenräume auf 21 °C heizbar sein müssen.
Die typischen Toilettenräume in einem 20-ft-Container haben bis zu 4 Toilettenbecken, 3 Be-
dürfnisstände sowie zwei Handwaschbecken (vgl. Bild 2.45).
75 Quelle: ELA Container GmbH (www.container.de).
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