Travel Reference
In-Depth Information
meraausrüstung und Laptop dürfen beim Flug nicht als
Gepäck aufgegeben worden sein. Gepäck im unbeaufsich-
tigt abgestellten Fahrzeug ist ebenfalls nicht versichert. Die
Liste der Ausschlussgründe ist endlos ... Überdies deckt
häufig die Hausratsversicherung schon Einbruch, Raub und
Beschädigung von Eigentum auch im Ausland. Für den Fall,
dass etwas passiert ist, muss der Versicherung als Scha-
densnachweis ein Polizeiprotokoll vorgelegt werden.
Eine Privathaftpflichtversicherung hat man in der Re-
gel schon. Hat man eine Unfallversicherung, sollte man
prüfen, ob diese im Falle plötzlicher Arbeitsunfähigkeit auf-
grund eines Unfalls im Urlaub zahlt. Auch durch manche
(Gold-)Kreditkarten oder eine Automobilclubmitglied-
schaft ist man für bestimmte Fälle schon versichert. Die
Versicherung über die Kreditkarte gilt jedoch meist nur für
den Karteninhaber!
Zollbestimmungen
In allen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten gelten weiterhin na-
tionale Ein-, Aus- oder Durchfuhrbeschränkungen, z. B.
für Tiere, Pflanzen, Waffen, starke Medikamente, Drogen
und auch für Cannabisbesitz und -handel.
Zollfrei einführen darf man persönliches, gebrauchtes
Reisegut, Reiseproviant sowie alkoholfreie Getränke. Für
die steuerfreie Mitnahme von Alkohol, Tabak, Kaffee u. a.
bestehen jedoch Grenzen. Bei Überschreiten der Freigren-
zen muss nachgewiesen werden, dass keine gewerbliche
Verwendung beabsichtigt ist.
Waren, die zu gewerblichen Zwecken verwendet wer-
den, müssen grundsätzlich beim Finanzamt zur Umsatz-
steuer angemeldet werden und sofern sie der Verbrauchs-
steuer unterliegen, auch beim Hauptzollamt.
Innerhalb
von
EU-Ländern
Alkohol: 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter
Schaumwein), 110 Liter Bier, 10 Liter Spirituosen über
22 Vol.-% und 20 Liter unter 22 Vol.-%
Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigar-
ren, 1 kg Tabak
Anderes: 10 kg Kaffee, 20 Liter Kraftstoff in einem Ben-
zinkanister
Nicht EU-
Staatsan-
gehörige
Schweizer Staatsangehörige oder andere Reisende, die
nicht im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines EU-Landes
sind, müssen nach wie vor durch die Grenz- und Zollkon-
trolle. Freigrenzen für Nicht-EU-Bürger:
 
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