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Waren, die zu gewerblichen Zwecken
verwendet werden, müssen grundsätz-
lich beim Finanzamt zur Umsatzsteuer
angemeldet werden und, sofern sie der
Verbrauchssteuer unterliegen, auch
beim Hauptzollamt.
Darüber hinaus gelten in allen EU-
Mitgliedstaaten weiterhin nationale Ein-,
Aus- oder Durchfuhrbeschränkungen,
z. B. für Tiere, Waffen, starke Medika-
mente etc. Nähere Informationen:
Schweizer können bei Rückeinreise in
die Schweiz pro Tag und Person folgende
Mengen zollfrei einführen:
± Alkohol: 2 Liter bis 15 Vol.-% und 1 Liter über
15 Vol.-%.
± Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
oder 250 g Pfeifentabak
± Anderes: neuangeschaffte Waren für den Privat-
gebrauch (ausgenommen Lebensmittel) bis zu ei-
nem Gesamtwert von 300 SFr.
± Deutschland: www.zoll.de oder beim Zoll-Info-
center, Tel. 0800-80075452
± Österreich: www.bmf.gv.at oder beim Zollamt
Villach, Tel. 01-51433564053
± Schweiz: www.zoll.admin.ch oder bei der Zoll-
kreisdirektion in Basel, Tel. 061-2871111
Weitere Details über Einfuhrverbote
und -einschränkungen erhält man beim
oben genannten schweizerischen Zoll-
amt.
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