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Eine Abschätzung der mit der Einführung verbundenen Aufwände sollte aufgeführt
werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Budgethoheit über den Datenschutz bei der
Geschäftsleitung liegt und mit dem Beschluss entsprechende Freigaben einhergehen.
Mit dem Beschluss zur Einführung des DSMS nimmt die Geschäftsleitung außerdem
ihre Verantwortlichkeit für den Datenschutz deutlich zur Kenntnis.
Eine so vorbereitete Entscheidungsvorlage sollte von einer Geschäftsleitung positiv auf-
genommen werden. So geschehen auch bei den drei hier vorgestellten Unternehmen
(Klein GmbH, Medium AG, SAP), bei denen die Geschäftsführung bzw. der Vorstand
die Einführung eines DSMS beschlossen hat.
Steht der Anwendungsbereich des DSMS fest und hat die Geschäftsleitung der Einfüh-
rung zugestimmt, kann als nächster Schritt mit der tatsächlichen Implementierung des
DSMS begonnen werden.
Fazit
Es gibt keine Blaupause für ein DSMS, das in allen Unternehmen anwendbar
ist. Vielmehr hängt dessen Ausgestaltung von den Eigenschaften des jeweiligen
Unternehmens - insbesondere seiner Größe - ab.
Bevor mit der Implementierung des DSMS begonnen werden kann, müssen dessen
Anwendungsbereich bestimmt sowie das dauernde Engagement der Geschäftslei-
tung über die Zeit der Implementierung gesichert werden.
Zur Ermittlung des Anwendungsbereiches empfiehlt es sich, Verantwortliche aller
potentiell vom DSMS betroffenen Geschäftsbereiche einzubeziehen.
Ein gestuftes Scoping verhindert eine unnötig lange Analyse der Datenströme
in dieser frühen Phase der DSMS-Einführung. Vor allem sollten daher zunächst
der offensichtliche Handlungsbedarf, organisatorische Gegebenheiten, die wich-
tigsten Anforderungen an den Datenschutz sowie die zur Umsetzung verfügbaren
Ressourcen ermittelt werden.
Die Ergebnisse der ersten Stufe des Scoping sind der Geschäftsleitung in einer ge-
eigneten Entscheidungsvorlage zur Beschlussfassung vorzulegen, welche damit ihre
Verantwortlichkeit für den Datenschutz deutlich zur Kenntnis nimmt.
Literatur
1. Europäische Kommission (Hrsg) (2012) Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung). KOM (2012) 11
2. Ponemon Institute, Symantec (Hrsg) (2013) Data breach risk calculator. https://databreach-
calculator.com/. Zugegriffen: 28. Okt. 2013
3. Schmidt G (2011) Das Datenschutzbudget in kleinen und mittleren Unternehmen. Datenschutz-
Praxis 6 4-7
 
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