Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Die Abstände der Melder zu Wänden, Einrichtungen und Lagergütern dürfen
nicht kleiner als 0,5 m sein, ausgenommen bei Korridoren, Kanälen und ähnli-
chen Gebäudeteilen mit weniger als 1 m Breite. Sind Unterzüge, Balken oder z. B.
unter der Decke verlaufende Klimakanäle vorhanden, welche näher als 0,15 m
an die Decke reichen, so muss auch zu diesen Bauteilen der seitliche Abstand
mindestens 0,5 m betragen.
3.5.5 Linienförmige Rauchmelder
Zwischen Melder und Relektor muss eine dauernde, störungsfreie Sichtverbin-
dung bestehen. Der Überwachungsstrahl darf durch sich bewegende Gegen-
stände, wie z. B. Laufkran, Leitern, hängende Werbeträger oder andere beweg-
liche Gegenstände, nicht unterbrochen werden.
Der Melder muss fest und unbeweglich montiert werden. Hierbei ist auch zu
beachten, dass lexible Wandkonstruktionen ungeeignet sind, da eine zu
große Auslenkung des Überwachungsstrahls eine zuverlässige Detektion ver-
hindert. Beton- und Backsteinmauern erfüllen diese Eigenschaften. Holz- und
Stahlkonstruktionen sind meist ungeeignet, da Temperatur- und Feuchtig-
keitsänderungen, Wind- oder Schneedruck solche Konstruktionen beeinlussen
können.
3.5.5.1 Einluss der Raumhöhe
Wärmepolster unterhalb der Decken können verhindern, dass der aufsteigende
Rauch an die Decke gelangt. Der linienförmige Rauchmelder muss deshalb
unterhalb eines zu erwartenden Wärmepolsters montiert werden (siehe „3.5.4.1
Einluss der Raumhöhe“ auf Seite 95). Bei Raumhöhen über 12 m soll der
Abstand zur Decke zwischen 60 cm und 120 cm betragen.
Abbildung 50
Detektion von Schwelbränden in hohen Räumen
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