Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Im Rahmen der Verkehrssicherungsplicht hat der Bauherr oder Betreiber bzw.
der von ihm beauftragte Bauplaner zu beweisen, dass er alle im Planungszeit-
punkt objektiv erkennbaren Risiken mit technisch möglichen, am Markt verfüg-
baren und wirtschaftlich vernünftigen, also insgesamt zumutbaren Maßnahmen
beplant hat.
2.8 Investitionssicherung
Gebäude sind (nur) so sicher wie ihr augenblicklicher Zustand. Im Laufe der
Zeit erfahren sie Nutzungsänderungen, Bauanpassungen, Zweck- und Inhalts-
änderungen. Diesen Änderungen muss ein gutes Brandschutzkonzept fol-
gen. Das bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der
Übereinstimmung von Brandschutzkonzept und Realität angeraten ist, übli-
cherweise alle drei Jahre. Ergeben sich Deizite, ist die Nachrüstung unbedingt
erforderlich.
Ebenso eine Frage der Investitionssicherung ist der Erhalt der Funktionalität der
ergriffenen Schutzmaßnahmen. Technische Geräte unterliegen Veränderungen
auf Grund von Umwelteinlüssen, der anerkannte Stand der Technik entwickelt
sich ebenso wie die Anforderungen an ein Sicherheitskonzept. Dies muss in den
Anlagen und Ausrüstungen zur Gebäudesicherung nachvollzogen werden, will
man das einmal bestimmte Sicherheitsniveau auf lange Sicht erhalten.
Hierzu gehören ganz entscheidend die regelmäßige Instandhaltung der Anlagen
und die Anpassung an geänderte Situationen.
2.9
Bestandschutz
Aus dem Artikel 14 des Grundgesetzes entwickelte das Bundesverfassungs-
gericht den Bestandschutz. Dieser schützt den Bürger bzw. sein Grundrecht
an Eigentum vor staatlicher Inanspruchnahme. Das bedeutet im Falle von
Gebäuden, insbesondere Zweckgebäuden, dass der Eigentümer eines Gebäudes
nicht ohne Weiteres vom Staat gezwungen werden kann, das Gebäude geänder-
ten Bauvorschriften anzupassen. Entspricht ein Gebäude über einen bestimmten
Zeitraum in allen seinen Bestandteilen allen einschlägigen Rechtsvorschriften,
so hat dieses Gebäude Bestandschutz, solange es der ursprünglich geneh-
migten Nutzung dient. Da durch die Bestimmung des Grundgesetzes nur das
Vermögen privater Personen (juristische und natürliche Personen) geschützt
wird, gilt der Bestandschutz nicht für Gebäude, die ganz oder teilweise direkt
oder indirekt in öffentlichem Besitz stehen. Allerdings „schlägt“ das höherwer-
tige Recht auf Unversehrtheit von Gesundheit und Leben den Bestandschutz.
Dienen also geänderte Rechtsvorschriften dem Schutz dieser Grundrechte, ist
der Bestandschutz hinfällig. Eine Nachrüstplicht kann nicht durch geänderte
Normen oder Richtlinien erwachsen. Sie können nur maßgeblich sein für die Art
der Ausführung, wenn aus Rechtsgründen eine Nachrüstung erfolgen muss. Die
Nachrüstung bezieht sich lediglich auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß
Baugenehmigung bzw. der im Gesetz benannten Bestimmungen.
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