Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Anzahl der wechselbaren Frequenzbänder
Anzahl der Ausweichfrequenzen bei Störung einzelner Übertragungs-
frequenzen
3.7.2.5 Ausführung des Leitungsnetzes
Das Leitungsnetz zur Anschaltung von Peripherieelementen hat zwei Aufgaben:
Übertragung der Meldungen zur Brandmelderzentrale
Übertragung der Steuerinformationen an die Steuerpunkte
Eine Brandmeldung ohne nachfolgende Brandfallsteuerung gibt es nicht. Da
dies wesentliche Eigenschaften zur Sicherheit der Gebäudenutzer sind, gibt es
Gesetze, die die Ausprägung des Leitungsnetzes regeln: die Muster leitungs-
anlagenrichtlinie MLAR bzw. die Leitungsanlagenrichtlinie LAR. Sie treffen
nicht nur auf das Leitungsnetz von Brandmeldeanlagen zu, sondern auf alle
Leitungs anlagen eines Gebäudes. Die L AR ist Bestandteil der Baugesetzgebung
der Bundesländer.
Sinn der LAR ist es, Fluchtwege in Gebäuden möglichst frei von Brandeinwir-
kung en zu halten und zu verhindern, dass Rauch und Brände sich im Gebäude
weiter ausbreiten:
Sicherung der Benutzbarkeit der für die Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall und
für die Brandbekämpfung bedeutsamen Gebäudebereiche durch:
- Begrenzung von Einbauten - hier in Form von Leitungsanlagen - aus brennbaren Stoffen und
damit der Brandlast in diesen Bereichen auf ein unbedenkliches Maß
- Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch durch bestimmte Wände und Decken, die
aus Gründen des baulichen Brandschutzes feuerwiderstandsfähig sein müssen, durch die
Leitungsanlagen geführt werden
- Aufrechterhaltung der Funktion der elektrischen Leitungsanlagen für bestimmte bauordnungs-
rechtlich geforderte Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung auf diese
Leitungsanlagen
Da Brandmeldeanlagen Sicherheitsanlagen im Sinne des Gesetzes sind, müssen
sie gerade im Brandfall ihre Funktionsfähigkeit behalten, d. h. sie müssen ohne
Unterbrechung in der Lage sein, einen Brand zu melden, und zwar ständig, auch
wenn sich der Brand ausbreitet und in den Überwachungsbereich weiterer
Melder überspringt. Die Alarmierung der Gebäudenutzer und damit verbunden
die Aufforderung zur Selbstrettung im Brandfall ist die wesentliche Aufgabe von
Brandmeldeanlagen. Dies über die gesamte Gefährdungszeitspanne sicherzu-
stellen, ist Basis der Leitungsanlagenrichtlinie.
Die Leitungsanlagenrichtlinien sind in ihren Aussagen recht knapp gehal-
ten. Sie beschreiben das Ziel, aber nicht in jedem Fall den Weg. Deshalb muss
ihr Wortlaut interpretiert werden. Dies ist im Falle der Bestimmungen für die
Verlegung von Leitungsanlagen im Rahmen von Brandmeldeanlagen durch die
amtlich zugelassenen Sachverständigen, die bauordnungsrechtlich geforderte
Brandmeldeanlagen abnehmen, zugelassen.
 
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