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Versicherungen
Belastung beim Patienten bleiben und
zu Kosten in kaum vorhersagbarem
Umfang führen.
Deshalb wird der Abschluss einer
privaten Auslandskrankenversiche-
rung dringend empfohlen. Bei Ab-
schluss der Versicherung - die es mit
bis zu einem Jahr Gültigkeit gibt - soll-
te auf einige Punkte geachtet werden.
Zunächst sollte ein Vollschutz ohne
Summenbeschränkung bestehen, im
Falle einer schweren Krankheit oder
eines Unfalls sollte auch der Rück-
transport übernommen werden,
denn der Krankenrücktransport wird
von den gesetzlichen Krankenkassen
nicht übernommen. Diese Zusatzver-
sicherung bietet sich auch über einen
Automobilclub an, insbesondere
wenn man bereits Mitglied ist. Diese
Versicherung bietet den Vorteil günsti-
ger Rückholleistungen (Helikopter,
Flugzeug) in extremen Notfällen.
Wichtig ist auch, dass im Krankheitsfall
der Versicherungsschutz über die
vorher festgelegte Zeit hinaus auto-
matisch verlängert wird, wenn die
Rückreise nicht möglich ist.
Schweizer sollten bei ihrer Kranken-
versicherungsgesellschaft nachfragen,
ob die Auslandsdeckung auch für
Frankreich gilt. Sollte man keine Kran-
kenversicherung mit Auslandsdeckung
haben, kann man sich kostenlos bei
Soliswiss (Gutenbergstr. 6, 3011 Bern,
Tel. 031-3810494, www.soliswiss.ch)
nach einem attraktiven Krankenversi-
cherer erkundigen.
Zur Erstattung der Kosten benötigt
man ausführliche Quittungen (mit
Datum, Namen, Bericht über Art und
Egal welche Versicherungen man ab-
schließt, hier ein Tipp: Für alle abge-
schlossenen Versicherungen sollte
man die Notfallnummern notieren
und mit der Policenummer gut aufhe-
ben! Bei Eintreten eines Notfalles sollte
die Versicherungsgesellschaft sofort
telefonisch verständigt werden!
Der Abschluss einer Jahresversiche-
rung ist in der Regel kostengünstiger
als mehrere Einzelversicherungen.
Günstiger ist auch die Versicherung
als Familie statt als Einzelpersonen.
Hier sollte man nur die Definition von
„Familie“ genau prüfen.
Krankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen von
Deutschland und Österreich garantie-
ren eine Behandlung im akuten Krank-
heitsfall auch in Frankreich, wenn die
medizinische Versorgung nicht bis
nach der Rückkehr warten kann. Als
Anspruchsnachweis benötigt man die
Europäische Krankenversicherungs-
karte, die man von seiner Krankenkas-
se erhält.
Im Krankheitsfall besteht ein An-
spruch auf ambulante oder stationäre
Behandlung bei jedem zugelassenen
Arzt und in staatlichen Krankenhäu-
sern. Da jedoch die Leistungen nach
den gesetzlichen Vorschriften im Aus-
land abgerechnet werden, kann man
auch gebeten werden, zunächst die
Kosten der Behandlung selbst zu tra-
gen. Obwohl bestimmte Beträge von
der Krankenkasse hinterher erstattet
werden, kann ein Teil der finanziellen
 
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