Environmental Engineering Reference
In-Depth Information
EEWärmeG
Zweck des 2008 verabschiedeten und im Mai 2011 novellierten
Gesetzes [ 28 ] ist die Förderung erneuerbarer Energien mit dem
Ziel, deren Anteil am Endenergiebedarf zur Wärmebereitstellung
bis zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen. Eine der möglichen Maß-
nahmen besteht im Einsatz von Solarthermie:
Jedes Gebäude, das nach dem 31. Dezember 2008 errichtet
wurde, muss seinen Wärmeenergiebedarf, je nach eingesetz-
ter Technologie, zwischen 15 und 50 Prozent aus erneuerbaren
Energien decken.
Bei Einsatz von Solarenergie müssen z. B. mindestens 15 Pro-
zent des Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden, dazu genügen
nach dem EEWärmeG z. B. bei Wohngebäuden mit max. zwei
Wohnungen bereits 4m 2 Kollektorfläche je 100m 2 Nutzungs-
fläche.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind so-
larthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 3m 2
Kollektorfläche je 100m 2 Nutzungsfläche zu installieren. Die
Bundesländer können höhere Mindestflächen festlegen.
Die Einhaltung des EEWärmeG ist vom Hausbesitzer durch
spezielle Bescheinigungen oder Brennstoffrechnungen nachzuwei-
sen.
Darüber hinaus existiert das Marktanreizprogramm (MAP) der Bun-
desregierung [ 14 ] mit Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien imWärmemarkt. Rechtsgrundlage bildet
der § 13 des EEWärmeG, der ein Fördervolumen von bis zu 500 Mio. C
pro Jahr festlegt. Das MAP wurde bisher mindestens einmal jährlich
aktualisiert, da die bereitgestellten Fördergelder häufig bereits vor Jah-
resfrist ausgeschöpft waren. Kritiker machen das MAP für die starken
 
Search WWH ::




Custom Search